Bei der Beschäftigung nach eigenem Ermessen können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag jederzeit und aus jedem beliebigen Grund beenden, ohne dass eine Vorankündigung erforderlich ist. Dieses Konzept bietet zwar Erleichterung und mehr Freiheit am Arbeitsplatz, wirft aber auch Fragen und Bedenken auf. Dieser Artikel soll die Beschäftigung nach freiem Ermessen entmystifizieren, indem er die Definition, die Vor- und Nachteile sowie die rechtlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang untersucht.
a. Keine Arbeitsverträge: Bei der Beschäftigung nach freiem Ermessen gibt es in der Regel keinen förmlichen, schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Stattdessen basiert das Arbeitsverhältnis auf einem stillschweigenden Vertrag, der von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden kann.
b. Flexibilität für Arbeitgeber: Die Arbeitgeber haben die Freiheit, sich an veränderte Geschäftsanforderungen und organisatorische Umstrukturierungen anzupassen und Leistungs- oder Verhaltensprobleme der Mitarbeiter sofort zu beheben.
c. Freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die Beschäftigung auf freiwilliger Basis gibt den Arbeitnehmern auch die Freiheit, einen Arbeitsplatz ohne vorherige Ankündigung oder Angabe von Gründen zu verlassen. Dies fördert die individuelle Autonomie und die Möglichkeit, neue Chancen zu nutzen.
In vielen Ländern ist die Beschäftigung nach dem Grundsatz des freien Willens die Regel, doch gibt es bestimmte Ausnahmen und Einschränkungen, die beide Parteien kennen müssen:
a. Vertragliche Vereinbarungen: In einigen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen, in dem spezifische Bedingungen für die Beendigung des ersten Arbeitsvertrags festgelegt sind, die die Willensvermutung außer Kraft setzen.
b. Tarifvereinbarungen: In Tarifverträgen, die zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelt werden, können auch spezifische Regeln und Verfahren für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt werden, die den Grundsatz der Beschäftigung nach freiem Willen ersetzen.
c. Geschützte Gruppen und Diskriminierungsgesetze: Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe, wie Ethnie, Geschlecht, Religion oder Behinderung, kündigen. Verstöße gegen Antidiskriminierungsgesetze können die at-will-Beziehung aufheben und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
a. Überlegungen des Arbeitgebers: Arbeitgeber müssen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit Vorsicht walten lassen. Eine ordnungsgemäße Dokumentation von Leistungsproblemen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und eine faire Behandlung können mögliche rechtliche Risiken mindern.
b. Sensibilisierung der Mitarbeiter: Die Mitarbeiter müssen sich ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf freiwilliger Basis bewusst sein, einschließlich der Freiheit, zu kündigen oder ungerechtfertigte Kündigungen anzufechten. Sie sollten auch alle Beschäftigungsrichtlinien, Handbücher oder Verträge verstehen, die die Beschäftigung nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit in ihrem speziellen Fall ändern können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei der Beschäftigung nach freiem Willen um eine Rechtsdoktrin handelt, die besagt, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit, aus jedem rechtmäßigen Grund oder sogar ohne jeden Grund beenden können. Dieser Begriff ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von grundlegender Bedeutung, da er die Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildet und die Flexibilität und Autonomie bei der Einstellung und Entlassung bestätigt.